AGB - R-KOM
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der R-KOM Regensburger Telekommunikationsgesellschaft mbH
für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen
1. Geltungsbereich und Definitionen
1.1 Die R-KOM Regensburger Telekommunikationsgesellschaft mbH, Kastenmaierstr. 1, 93055 Regensburg (im Folgenden R-KOM), bietet ihren Kunden Telekommunikationsdienstleistungen an (im Folgenden Leistungen oder Dienste). Das Netz steht vielen Nutzern zur Verfügung und unterliegt aufgrund von technischen Entwicklungen sowie möglichen gesetzlichen und/oder behördlichen Neuregelungen einem dynamischen Änderungsprozess. Auf dieser Grundlage und in Ergänzung zum Telekommunikationsgesetz (TKG) Teil 3 (Kundenschutz) gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der R-KOM und dem Kunden folgende Bedingungen. Diese gelten auch für hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen sowie für die Beseitigung von Störungen.
1.2 Kunde ist jede natürliche oder juristische Person, die an R-KOM einen Auftrag erteilt oder mit der R-KOM einen Vertrag schließt. Endnutzer im Sinne dieser AGB ist gem. § 3 Nr. 13, 41 TKG jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt und der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt.
1.3 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Klein- und Kleinstunternehmen (KKU) im Sinne dieser AGB sind Unternehmer auf welche die Kundenschutzregelungen gemäß § 71(3) TKG anzuwenden sind sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die keinen Verzicht auf diese Kundenschutzregelungen erklärt haben.
2. Verhältnis dieser AGB zu anderen Vorschriften und Reihenfolge
2.1 Für alle Lieferungen und Leistungen der R-KOM gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der R-KOM, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Außerdem gelten alle einschlägigen gesetzlichen Bedingungen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Kunden wird ausdrücklich widersprochen; diese finden auch dann nicht Anwendung, wenn der Kunde im Rahmen der Geschäftsanbahnung oder der Erteilung des Auftrages auf seine eigenen AGB verweist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn die R-KOM diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2.2 Vorrangig zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Bedingungen in der nachfolgenden Reihenfolge: - Individualvereinbarungen in Textform - Vertragszusammenfassungen - Besondere Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der R-KOM für bestimmte Leistungen - Leistungsbeschreibungen und Service Level Agreements (SLA) der R-KOM und ggf. das Produktinformationsblatt für bestimmte Produkte
2.3 Soweit nicht in den besonderen Bedingungen jeweils ausdrücklich aufgeführt, gelten die besonderen Bedingungen jeweils in Ergänzung der vorliegenden allgemeinen Bedingungen.
3. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
3.1 Mitteilungen und Auskünfte der R-KOM erfolgen grundsätzlich freibleibend, d.h. sie stellen selbst kein verbindliches Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden, selbst ein entsprechendes Angebot abzugeben.
3.2 Vorvertraglich von R-KOM an den Kunden überlassene Unterlagen, Konzepte, schriftliche Mitteilungen und Auskünfte verbleiben bis zum Zustandekommen eines Vertrages im Eigentum der R-KOM. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss, hat der Kunde diese Unterlagen sowie sämtliche Vervielfältigungen auf Verlangen der R-KOM vollständig zurück zu geben oder zu vernichten.
3.3 Die Kundenbestellung ist erst das Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde aufgrund einer erst nachträglich übermittelten Vertragszusammenfassung eine Genehmigung erteilt.
3.4 R-KOM kann die Annahme dieses Vertragsangebotes ohne Angabe von Gründen verweigern, insbesondere wenn begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen oder von der Vorlage eines Antrages des dinglich Berechtigten (Grundstückseigentümers) auf Abschluss eines Nutzungsvertrages oder der Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder eines Baukostenzuschusses abhängig machen.
3.5 Ein Vertrag kommt erst durch die Annahme des Auftrags mindestens in Textform (Auftragsbestätigung), durch Unterschrift des Vertrages durch beide Parteien oder wenn der Kunde selbst Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ist, spätestens mit Erbringung der Leistung, durch die R-KOM zustande.
3.6 Der Vertragsgegenstand wird ausschließlich durch die Auftragsbestätigung der R-KOM und die darin erwähnten Leistungsspezifikationen festgelegt, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde
4. Leistung der R-KOM
R-KOM erbringt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Leistung in Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung und im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten.
5. Leistungszeit
5.1 Leistungs- und Lieferzeitangaben der R-KOM erfolgen nach größtmöglicher planerischer Sorgfalt; ihre Einhaltung unterliegt jedoch der jeweiligen Auslastung und Auftragslage; verbindliche Termine bedürfen mindestens der Textform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein. Die Einhaltung - auch von verbindlichen Leistungs- und Lieferzeitangaben - setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungs- und sonstigen vertraglichen Pflichten des Kunden voraus.
5.2 Bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streikmaßnahmen oder sonstigen Beeinträchtigungen und Störungen außerhalb des Einflussbereichs der R-KOM verlängert sich die vereinbarte Leistungszeit angemessen, die R-KOM wird den Kunden unverzüglich informieren. Bei Verzögerungen in diesem Sinne von mehr als 8 Wochen über die vereinbarte Leistungszeit hinaus steht beiden Vertragspartnern das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die Berechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt auf der Grundlage der vereinbarten Preise. Soweit keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen worden ist, sind von der R-KOM erbrachte Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe der jeweils aktuellen allgemeinen Preisliste der R-KOM zu vergüten. Die aktuelle Preisliste kann der Kunde einsehen auf der Internetseite unter www.r-kom.de.
6.2 Der Kunde hat auch diejenigen Vergütungen zu zahlen, die durch eine unbefugte Benutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind, wenn der Kunde dies zu vertreten hat.
6.3 Alle Preise verstehen sich inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie einschließlich gegebenenfalls anfallender zusätzlicher Steuern und sonstiger öffentlicher Abgaben, wenn der Kunde Verbraucher ist. Gegenüber Unternehmern sind die Preise als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstiger anfallender Steuern und Abgaben zu verstehen.
6.4 Die R-KOM ist berechtigt, auch während der Laufzeit des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund Preiserhöhungen von Lieferanten, zu ändern. Erhöhungen sind dem Kunden mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Erfolgt die Änderung zu Ungunsten des Kunden, ist der Kunde innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Änderung wirksam werden soll, es sei denn, der geänderte Preis und der von ihm umfassten Leistungsinhalt stehen nach wie vor in einem adäquaten Verhältnis zueinander. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Eingang der Kündigung bei der R-KOM.
6.5 Die Abrechnung wiederkehrender Vergütungen erfolgt jeweils im Voraus zum Ersten des betreffenden Kalendermonats. Teile eines Kalendermonats werden anteilig entsprechend der jeweiligen Kalendertage eines Monats abgerechnet. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, entstehen wiederkehrende Vergütungen erstmals zu dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Leistung/Lieferung dem Kunden mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme bereitgestellt wurde. Sollte ein Zeitpunkt für den Beginn der Nutzung vereinbart sein und die Leistung vom Kunden gleichwohl schon vorab in Anspruch genommen werden, entsteht die Vergütung bereits mit der ersten Inanspruchnahme der Leistung. Nutzungsabhängige Vergütungen werden nach Inanspruchnahme der Leistung berechnet. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen sind sämtliche Vergütungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserteilung ohne Abzug, netto Kasse, zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät durch eine Mahnung, spätestens aber nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn in der Rechnung hierauf besonders hingewiesen wurde. Die Verzugsfolgen treten nicht ein, wenn der Kunde berechtigte Beanstandungen gem. § 6.6 erhebt.
6.6 Beanstandungen von Rechnungen in Bezug auf nutzungsabhängige Vergütungen müssen von dem Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Wochen nach dem Zugang der Rechnung gegenüber der R-KOM erhoben werden. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Die R-KOM wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
6.7 Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine jeweiligen Ansprüche unbestritten, von der R-KOM anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann zudem Zurückbehaltungsrechte nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.
7. Verzug
7.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden aufgrund wiederholter Nichtzahlung mit mindestens 100 € ist die R-KOM nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes berechtigt, den Anschluss zu sperren, wenn eine geleistete Sicherheit verbraucht ist. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten, nutzungsunabhängigen Vergütungen (insbesondere Grundgebühren) ungekürzt zu zahlen. Die R-KOM wird die Sperrung dem Kunden vorher schriftlich androhen. Die R-KOM ist berechtigt, den Anschluss des Kunden ohne vorherige Androhung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn - ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrags vorliegt, oder - der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Kunden missbräuchlich genutzt oder von Dritten manipuliert wird, oder - eine Gefährdung von Einrichtungen der R-KOM, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht, oder - das Entgeltaufkommen erheblich ansteigt und anzunehmen ist, dass der Kunde bei einer späteren Sperrung Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet, geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Sperrung verhältnismäßig ist.
7.2 Gerät der Kunde
7.2.1. für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder
7.2.2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die R-KOM das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus anderen wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.
7.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, für die Dauer der Verzögerung zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, wenn der Kunde Unternehmer ist, in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, an die R-KOM zu zahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
7.4 Gerät die R-KOM mit Lieferungen/Leistungen in Verzug, so richtet sich ihre Haftung nach § 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, insbesondere den gesetzlich geregelten Entschädigungszahlungen. Der Kunde ist zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn die R-KOM eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung unberührt.
8. Vertragsänderungen
8.1 Die Umsetzung von Vertragsänderungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen gemäß § 57 TKG.
8.2 Bei der Bereitstellung/Inanspruchnahme von Diensten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können ausländische Gesetze, Verordnungen oder sonstige landesspezifische Besonderheiten dazu führen, dass der Vertrag nicht in der vorgesehenen Art und Weise durchgeführt werden kann bzw. Anpassungen des Vertrags erforderlich werden.
9. Nutzungsbedingungen und Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1 Sämtliche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
9.2 Der Kunde hat R-KOM bei der Durchführung der Verträge unentgeltlich in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Der Kunde hat hierzu insbesondere alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind.
9.3 Der Kunde stellt sicher, dass alle notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen und dass alle notwendigen Vorbereitungsarbeiten in Übereinstimmung mit den Anweisungen der R-KOM abgeschlossen wurden. Die dadurch entstandenen Kosten trägt der Kunde.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Nutzung des Netzes und der damit/darauf zur Verfügung gestellten Dienste einschlägigen Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Anbieters/Betreibers sowie die maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften/Anordnungen einzuhalten; insbesondere wird er nur hierfür zugelassene Geräte, Einrichtungen bzw. Anwendungen an das Netz anschließen.
9.5 Für den ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Inhalt seiner Übermittlungen ist der Kunde verantwortlich. Über die von der R-KOM eröffneten Telekommunikationswege dürfen keine beleidigenden, verleumderischen, sitten- und/oder gesetzwidrigen Inhalte verbreitet oder einer solchen Verbreitung Vorschub geleistet werden. Der Kunde steht dafür ein, dass diese Verpflichtungen auch von seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie seinen Mitarbeitern eingehalten werden. Er stellt die R-KOM auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflichten resultieren.
9.6 Die R-KOM bietet im Rahmen der vereinbarten Leistung nur die Möglichkeit zur Nutzung ihres bestehenden Netzes in seinem bestehenden Umfang an. Eventuell erforderliche Erweiterungen des Kundennetzes sowie die Realisierung der bei dem Kunden vor Ort und/oder in seiner Betriebssphäre erforderlichen Installationen (eventuell erforderliche Erweiterungen des Netzes und sonstige technische Vorrichtungen sowie die Einholung der hierfür etwaig erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen sowie sonstige Leistungsvoraussetzungen vor Ort und/oder innerhalb der Betriebssphäre des Kunden) sind Sache des Kunden. Sofern im Zusammenhang mit der Vorbereitung und/oder Durchführung des Vertrages technische Arbeiten oder Installationen bei dem Kunden und/oder in seiner Betriebssphäre erforderlich sind, steht der Kunde dafür ein, dass diese für die Dauer des Vertrages von dem jeweiligen Grundstückseigentümer geduldet werden und die erforderlichen Erlaubnisse des Grundstückseigentümers vorliegen. Unbeschadet dessen kann die R-KOM die Erfüllung des Vertrages davon abhängig machen, dass ein Nutzungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigten geschlossen wird.
9.7 Der Kunde hat bei Auftragserteilung die von ihm angeforderten und zur Vertragsdurchführung notwendigen Angaben stets wahrheitsgemäß, richtig und eindeutig mitzuteilen. Der Kunde erhält bei Vertragsabschluss auch eine Auftragsbestätigung, die seine angegebenen Kundendaten wiedergibt. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung umgehend zu prüfen und die Erfassung nicht wahrheitsgemäßer, unrichtiger oder nicht eindeutiger Angaben unverzüglich mitzuteilen. Macht der Kunde (ggf. auch durch pflichtwidriges Unterlassen) nach den vorstehenden Sätzen schuldhaft nicht wahrheitsgemäße, unrichtige oder nicht eindeutige Angaben, so hat der Kunde der R-KOM die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwände zu ersetzen. Im Fall von erkennbar nicht eindeutigen Angaben, trifft die R-KOM allerdings eine Mitwirkungspflicht in der Form, dass die R-KOM beim Kunden nachfragt und eindeutige Angaben anfordert. Solange der Kunde hierauf keine eindeutigen Angaben macht, verschieben und verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend, gerechnet ab der Mitteilung der nicht eindeutigen Angabe.
9.8 Der Kunde hat nach Vertragsabschluss vertragsrelevante Änderungen von Namen, Anschrift, Bankverbindung, Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten und vergleichbarer Angaben der R-KOM gegenüber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Fax) oder - soweit dort von R-KOM angeboten - via R-KOMKundenportal mitzuteilen. Die im vorstehenden Absatz bezeichnete Pflicht zu Schadens- und Aufwendungsersatz gilt insoweit entsprechend.
10. Zur Verfügung gestellte technische Anlagen
10.1 Soweit dem Kunden im Zusammenhang mit der Vorbereitung und/oder Durchführung der getroffenen Vereinbarungen auf Veranlassung der R-KOM technische Anlagen, Geräte und/oder sonstige Einrichtungen (im Folgenden insgesamt technische Anlagen) zur Verfügung gestellt werden, gelten hierfür die nachfolgenden Bestimmungen.
10.2 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen verbleiben sämtliche technische Anlagen im Eigentum der R-KOM. Der Kunde ist verpflichtet, die technischen Anlagen pfleglich zu behandeln, von schädlichen Einflüssen wie z.B. elektrischer Fremdspannung oder magnetischer Wirkung fern zu halten und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Eingriffe (Öffnen etc.) in die technischen Anlagen oder Veränderungen dürfen vom Kunden nicht vorgenommen werden. Endgeräte dürfen nicht angeschlossen werden, wenn ihre Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig sind.
10.3 Für die Installation und den Betrieb der technischen Anlagen hat der Kunde den Erfordernissen der technischen Anlagen genügende Räumlichkeiten und Umfeldbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Betriebskosten der technischen Anlagen (Energieversorgung etc.) trägt der Kunde. Der Kunde hat die technischen Anlagen stets empfangsbereit und betriebsbereit zu halten. Für etwaige Schäden, die durch mangelnde Empfangs- und Betriebsbereitschaft entstehen, ist der Kunde verantwortlich, soweit er die fehlende Empfangs- oder Betriebsbereitschaft zu vertreten hat.
10.4 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen dürfen die technischen Anlagen keinem Dritten überlassen und nur am vereinbarten Standort genutzt werden.
10.5 Der Kunde ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der ihm überlassenen technischen Anlagen verantwortlich. Werden technische Anlagen beschädigt, zerstört oder gehen sie verloren, ist der Kunde verpflichtet, dies der R-KOM unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde ist für sämtliche Beschädigungen und für einen Verlust der technischen Anlagen, die / der in seinem Verantwortungsbereich entstehen sollte/n, verantwortlich und hat der R-KOM den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen; ausgenommen sind lediglich solche Schäden, die von der R-KOM selbst zu vertreten sind.
10.6 Für die Laufzeit des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die technischen Anlagen innerhalb seiner Räumlichkeiten ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigungen oder Zerstörungen zu sichern und in dem Umfang zu versichern, indem eine entsprechende Verletzungshandlung auf ein mögliches schuldhaftes Verhalten des Kunden zurückzuführen ist.
10.7 Der Kunde gewährt der R-KOM 365 Tage im Jahr (24 Stunden täglich) Zugang zu den Räumlichkeiten, soweit dies zum Betrieb sowie zur Installation, Störungsbeseitigung, Wartung oder Demontage der technischen Anlagen erforderlich ist. Der Kunde hat R-KOM die benötigten Einrichtungen und Medien (Strom, Telefon etc.) auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde wird die R-KOM auch durch die Bereitstellung aller notwendigen und zweckdienlichen Informationen und Unterlagen (Gebäude- und Leitungsbestandspläne etc.) nach Kräften unterstützen.
11. Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte
11.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, verbleiben sämtliche im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung des Vertrages übergebenen Geräte, DV-Programme (Software) und Unterlagen dingliches und geistiges Eigentum der R-KOM. Der Kunde erhält hieran nur das für die Dauer des Vertrages befristete, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur internen Nutzung zum Zwecke des jeweiligen Vertrages.
11.2 Eine nach Maßgabe des Vertragszweckes über den notwendigen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet. Unbeschadet dessen ist der Kunde verpflichtet, die jeweils einschlägigen lizenz- und sonstigen urheberrechtlichen Bedingungen der Hersteller der übergebenen Software, der R-KOM und deren Geschäftspartner einzuhalten.
11.3 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung des Vertrages überlassenen Geräte, DV-Programme und Unterlagen (einschließlich aller etwaigen Kopien) unverzüglich unaufgefordert zurückzugeben, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
11.4 Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, überlassene Software zu kopieren – mit Ausnahme einer Sicherungskopie – ,zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen, oder Urheber- und sonstige Eigentumsvermerke an der Software zu entfernen.
11.5 Der Kunde steht dafür ein, dass diese Verpflichtungen auch von seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie seinen Mitarbeitern eingehalten werden.
12. Entstörungsdienst
12.1 Im Falle einer Netz- und/oder sonstigen Leistungsstörung (im Folgenden Störung) wird die R-KOM nach Eingang der Meldung der Störung durch den Kunden unverzüglich angemessene Maßnahmen einleiten, um die Störung zu beheben. Eventuelle Störungen sind dem Service-Zentrum der R-KOM mitzuteilen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erbringt die R-KOM Leistungen zur Beseitigung der Störung nur in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen). Innerhalb dieser Bereitschaftszeiten stehen der R-KOM vier Stunden Zeit bis zur Einleitung der Maßnahmen zur Beseitigung der betreffenden Störung zur Verfügung. Die Bestimmung der gesetzlichen Feiertage richten sich nach dem Sitz der R-KOM.
12.2 Der Kunde wird in zumutbaren Umfang R-KOM oder ihren Erfüllungsgehilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseitigung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- oder notwendigen Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen.
12.3 R-KOM ist von der Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Entstörungspflicht befreit für Störungen von Leistungen der R-KOM, die auf a) Eingriffe des Kunden oder Dritter in das Glasfaser- oder BreitbandkabelNetz oder technischer Anlagen der R-KOM, oder b) den ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Anschluss an Glasfaser- / das Breitbandkabel-Netz oder an technische Anlagen von R-KOM durch Kunden oder Dritte, oder c) die fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässige Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme von Leistungen der R-KOM erforderlichen Geräte oder Systeme durch Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, sofern sie nicht auf einem Verschulden der R-KOM beruhen, oder d) einer vollständigen Unterbrechung des Dienstes aufgrund gesetzlich festgelegter Maßnahmen nach dem TKG oder der Verordnung (EU) 2015/2120 beruhen oder aufgrund sicherheitsbehördlicher Anordnung erfolgen.
12.4 Der Kunde hat die im Zusammenhang mit den Arbeiten des Entstörungsdienstes veranlassten Maßnahmen gesondert nach der jeweils gültigen Preisliste der R-KOM zu vergüten, sofern die Störung nicht von der R-KOM zu vertreten ist, sondern aus dem Risiko- oder Verantwortungsbereich des Kunden herrührt und insbesondere vom Kunden zu vertreten ist.
12.5 Entschädigung von berechtigten Kunden (Verbraucher + KKU) für verzögerte Entstörung gemäß § 58(3) TKG: Sofern R-KOM eine verzögerte Entstörung zu vertreten hat, kann der Verbraucher gemäß § 58(3) TKG einen Entschädigungsanspruch in Höhe von jeweils - 5 Euro bzw. 10% des gleichbleibenden monatlichen Entgelts (jeweils höherer Betrag) für den 3 und 4 Tag des Andauerns der Störung, und - 10 Euro bzw. 20% des gleichbleibenden monatlichen Entgelts (jeweils höherer Betrag) ab dem 5 Tag des Andauerns der Störung gegenüber R-KOM geltend machen. Der Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn R-KOM gemäß Punkt 12.3 von der Entstörungspflicht befreit ist und in Fällen Höherer Gewalt. Etwaige Minderungen gemäß Ziffer 13 werden auf die Entschädigung angerechnet. Die Geltendmachung eines etwaigen höheren Schadens für verzögerte Entstörung durch den Verbraucher bleibt hiervon unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
12.6 Entschädigung von berechtigten Kunden (Verbraucher + KKU) für entgangene Kundendiensttermine bei der Entstörung gemäß § 58(4) TKG: Sofern R-KOM einen vereinbarten Kundendiensttermin beim Kunden versäumt und dies zu vertreten hat, kann der Verbraucher gemäß § 58(4) TKG einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 10 Euro bzw. 20% des gleichbleibenden monatlichen Entgelts (jeweils höherer Betrag) gegenüber R-KOM geltend machen.